Wartungsfirma unzufrieden? Wir übernehmen den Wechsel – ohne Lücke.
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Wartungsvertrag für die Kleinkläranlage kündigen und wechseln

So geht es ohne Stress

Sie sind mit Ihrer aktuellen Wartungsfirma nicht mehr zufrieden? Vielleicht wurden Termine verschoben, der Techniker war schwer erreichbar, oder die Preise sind ohne Erklärung gestiegen. Ein Wechsel ist einfacher, als viele Betreiber denken - und er lässt sich rechtssicher und ohne Lücke in der Wartungspflicht umsetzen. Wir begleiten diesen Wechsel regelmäßig für Kunden in Hessen, Thüringen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt und erklären hier, worauf es ankommt.

 

Warum wechseln viele Betreiber ihre Wartungsfirma?

Die häufigsten Gründe, die uns Neukunden nennen:

Wartungstermine wurden verschoben oder ganz ausgelassen. Im Notdienst war niemand erreichbar Unklare oder plötzlich steigende Preise Wartungsprotokolle kamen verspätet oder gar nicht bei der Unteren Wasserbehörde an Unpersönlicher Kontakt, häufig wechselndes Personal

Wenn Ihnen etwas davon bekannt vorkommt, lohnt sich ein Wechsel - Ihre Anlage und Ihr Wartungsvertrag gehören schließlich Ihnen, nicht dem Anbieter.

 

Schritt für Schritt: So kündigen und wechseln Sie richtig

1.Aktuellen Vertrag prüfen Schauen Sie im bestehenden Wartungsvertrag nach der Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin. Bei den meisten Kleinkläranlagen-Wartungsverträgen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von ein bis drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, danach verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Diese Regelung steht meist unter der Überschrift "Vertragsdauer" oder "Kündigung" in Ihrem Vertrag oder den AGB.

2. Kündigung schriftlich einreichen Eine ordentliche Kündigung braucht keinen Grund und sollte schriftlich (Brief, Einwurfeinschreiben! oder E-Mail mit Lesebestätigung) erfolgen, damit Sie im Streitfall einen Nachweis haben. Nennen Sie Vertragsnummer, Anlagenstandort und das gewünschte Vertragsende.

3.Außerordentliche Kündigung bei triftigem Grund Wurde die Wartung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder liegt ein schwerwiegender Vertragsverstoß vor, kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB möglich sein. Wichtig dabei: Sie müssen den Anbieter in der Regel zunächst schriftlich zur Nachbesserung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Erst wenn diese ungenutzt verstreicht, ist eine fristlose Kündigung rechtlich tragfähig. Lassen Sie sich im Zweifel dazu von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten.

4. Übergabe ohne Wartungslücke sicherstellen Da für jede Kleinkläranlage durchgehend ein gültiger Wartungsvertrag bestehen muss, sollten Sie den neuen Vertrag idealerweise schon vor dem Ende des alten unterschreiben. So bleibt lückenlos nachgewiesen, dass Ihre Anlage ordnungsgemäß gewartet wird, und Sie vermeiden Rückfragen der Unteren Wasserbehörde.

5. Neuen Anbieter informieren und Unterlagen übergeben Der neue Wartungsbetrieb benötigt: Zulassungsbescheid der Anlage, letztes Wartungsprotokoll, Angaben zu Hersteller und Anlagentyp. Ein guter Anbieter kümmert sich um die Meldung an die Untere Wasserbehörde und übernimmt diesen Papierkram für Sie.

 

Worauf Sie beim neuen Anbieter achten sollten

  • DWA-Zertifizierung: Nur zertifizierte Fachbetriebe dürfen die vorgeschriebene Wartung durchführen 
  • Erreichbarkeit im Notfall: Wie schnell ist ein Techniker tatsächlich vor Ort? 
  • Transparente Preise: Sind Anfahrt, Laboranalyse und Mehrwertsteuer im Preis enthalten oder kommen sie versteckt oben drauf? 
  • Faire Vertragslaufzeiten: Ein seriöser Anbieter überzeugt durch Leistung und Digitale Wartungsprotokolle: So haben Sie und die Behörde jederzeit Zugriff auf den Nachweis
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Wir übernehmen den Wechsel für Sie

Als DWA-zertifizierter Fachbetrieb für Kleinkläranlagenwartung in Hessen, Thüringen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt übernehmen wir auf Wunsch die komplette Organisation Ihres Wechsels: von der Prüfung Ihres bestehenden Vertrags bis zur lückenlosen Übergabe und Meldung an die Untere Wasserbehörde. Sie müssen sich um nichts kümmern - wir sorgen dafür, dass Ihre Anlage ohne Unterbrechung rechtssicher gewartet bleibt.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen und wir prüfen gemeinsam, wann und wie Ihr Wechsel am einfachsten möglich ist.

 

Häufige Fragen zum Wechsel des Wartungsanbieters

Kann ich meinen Wartungsvertrag jederzeit kündigen? Eine ordentliche Kündigung ist meist nur zum vereinbarten Vertragsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich, üblicherweise zwei bis drei Monate zum Jahresende. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen kann nach vorheriger Abmahnung auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) infrage kommen.

Entsteht eine Lücke in der Wartungspflicht, wenn ich wechsle? Nicht, wenn Sie den neuen Vertrag rechtzeitig vor Ablauf des alten abschließen. So bleibt durchgehend ein gültiger Wartungsvertrag bestehen, wie es die jeweilige Landesverordnung vorschreibt.

Muss ich der alten Firma einen Grund für die Kündigung nennen? Bei einer ordentlichen Kündigung nicht. Ein Grund ist nur bei der außerordentlichen, fristlosen Kündigung erforderlich.

Was passiert mit meinen bisherigen Wartungsprotokollen? Sie stehen Ihnen als Betreiber zu und sollten in Ihren Unterlagen bleiben. Der neue Anbieter benötigt in der Regel das letzte Protokoll, um nahtlos weiterzuarbeiten.

Kostet der Wechsel selbst etwas? Der Wechsel an sich ist kostenfrei. Es können lediglich vertraglich vereinbarte Restzahlungen beim alten Anbieter anfallen, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

 

Quellen zur rechtlichen Einordnung:

  • § 314 BGB (außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
  • § 626 BGB (fristlose Kündigung von Dienstverhältnissen, vom BGH inhaltlich vergleichbar zu § 314 BGB gewertet)
  • Marktübliche Wartungsvertrags-Musterklauseln (2–3 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende, automatische Verlängerung um ein Jahr ohne Kündigung) – Fristen können je nach Vertrag abweichen, daher immer den eigenen Vertrag prüfen
  • Landesspezifische Kleinkläranlagenverordnungen (z. B. ThürKKAVO) zur Pflicht eines durchgehend gültigen Wartungsvertrags durch zertifizierte Fachbetriebe

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei individuellen Streitfällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale.

 

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