KAS- Abflusslose Sammelgruben und Absetzgruben ohne Reinigungsstufe: Vorschriften, Nachrüstung, Bestandsschutz und Förderung in Hessen, Thüringen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Wer sein Grundstück nicht an die öffentliche Kanalisation anschließen kann, kennt meist drei Begriffe, die häufig durcheinandergeworfen werden: die Absetzgrube, die Ausfaulgrube und die abflusslose Sammelgrube. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend, denn nur eine der drei Varianten darf dauerhaft ohne biologische Reinigung betrieben werden.
Eine Mehrkammerabsetzgrube mit zwei Kammern trennt feste von flüssigen Bestandteilen durch reines Absetzen und Aufschwimmen. Sie benötigt je angeschlossener Person mindestens 500 Liter Nutzvolumen, insgesamt jedoch mindestens 3.000 Liter. Eine Mehrkammerausfaulgrube mit drei Kammern hat eine längere Verweilzeit, wodurch zusätzlich ein Faulungsprozess einsetzt, der organische Stoffe teilweise abbaut. Sie braucht mindestens 1.500 Liter je Person und insgesamt mindestens 6.000 Liter. Beide Grubentypen sind aber ausdrücklich nur als mechanische Vorbehandlungsstufe gedacht, der zwingend eine biologische Reinigungsstufe nachgeschaltet werden muss, bevor das Abwasser in ein Gewässer oder ins Grundwasser gelangt.
Wird eine solche Absetz- oder Ausfaulgrube dagegen allein betrieben, meist über eine Untergrundverrieselung oder einen Sickerschacht ohne biologische Stufe, ist das nach heutigem Recht nicht mehr zulässig. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass eine Kleinkläranlage in Form einer Mehrkammerausfaulgrube mit bloßer Untergrundverrieselung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, weil die DIN 4261 Teil 1 in der Fassung von Dezember 2002 die Untergrundverrieselung als alleinige biologische Reinigungsstufe ausdrücklich ausschließt. Rechtsgrundlage für eine behördliche Sanierungsanordnung ist in solchen Fällen regelmäßig die wasserrechtliche Generalklausel des jeweiligen Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 60 Wasserhaushaltsgesetz.
Die abflusslose Sammelgrube ist demgegenüber die dritte, rein technisch andere Lösung: Sie reinigt gar nicht, sondern speichert das komplette Abwasser luft- und wasserdicht, bis ein Fachbetrieb es abholt. Weil hier nichts in die Umwelt gelangt, muss sie auch nicht auf eine biologische Stufe nachgerüstet werden. Sie muss aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 WHG erfüllen, also wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig sein.
Zur Frage des Bestandsschutzes gilt bundesweit derselbe Grundgedanke, den das Bayerische Landesamt für Umwelt klar auf den Punkt bringt: Im Unterschied zum Baurecht gibt es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nach § 18 WHG jederzeit widerrufbar, und die Behörde kann jederzeit nachträglich Anforderungen an eine bestehende Anlage stellen. Wer sich auf eine jahrzehntealte Genehmigung verlässt, sollte diesen Grundsatz kennen, auch wenn die einzelnen Bundesländer in der Praxis unterschiedlich großzügige Übergangsfristen einräumen.
Hessen: Vorschriften, Nachrüstung und Bestandsschutz
In Hessen regelt die Eigenkontrollverordnung (EKVO) die Überwachung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben. Seit der EKVO-Fassung von 2017 müssen sämtliche Kleinkläranlagen und Sammelgruben auf Dichtheit überprüft werden, ohne dass dafür eine feste landesweite Frist genannt wird. Neu errichtet oder nachgerüstet werden dürfen inzwischen ausschließlich Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe. Eine reine Zwei- oder Dreikammer-Absetzgrube ohne nachgeschaltete biologische Stufe gilt somit auch in Hessen nicht mehr als Dauerlösung, sondern muss entweder zu einer vollbiologischen Kleinkläranlage nachgerüstet oder in eine echte abflusslose Sammelgrube umgebaut werden.
Zur Förderlage: Ein aktuell laufendes hessisches Landesförderprogramm speziell für die Nachrüstung privater Kleinkläranlagen oder Sammelgruben gibt leider nicht. Was bundesweit unabhängig vom Bundesland bleibt, ist die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz: Arbeitskosten für Wartung, Nachrüstung oder Sanierung lassen sich zu 20 Prozent von der Steuerschuld abziehen, allerdings nicht die Materialkosten selbst.
Thüringen: Vorschriften, Nachrüstung und Bestandsschutz
In Thüringen ist die Thüringer Kleinkläranlagenverordnung von 2010 die zentrale Rechtsgrundlage. Sie schreibt für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben eine ordnungsgemäße Selbstüberwachung sowie eine Wartung durch ein zertifiziertes Fachunternehmen mindestens zweimal jährlich vor, ergänzt um eine regelmäßige Dichtheits- und Funktionsprüfung. Eine reine Absetz- oder Ausfaulgrube ohne biologische Stufe darf auch hier nur als Vorbehandlung vor einer biologischen Reinigung dienen, nicht als eigenständige Endlösung.
Besonders wichtig für Thüringen ist die klare Regel zum Bestandsschutz: Für eine sanierte oder neu errichtete Kleinkläranlage gilt nach Inbetriebnahme ein Bestandsschutz von maximal 15 Jahren. In dieser Zeit darf kein Kanalanschluss verlangt werden, sofern das Grundstück laut Abwasserbeseitigungskonzept auch in den kommenden 15 Jahren nicht zentral angeschlossen werden soll und eine formelle Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht vorliegt. Für alte DDR-Anlagen nach den früheren TGL-Normen ist dieser Bestandsschutz mit Aufhebung der Übergangsregelungen bereits 1997 vollständig entfallen.
Thüringen ist zugleich das einzige der fünf Bundesländer mit einer aktuell aktiven, gezielten Förderung: Über die Thüringer Aufbaubank gibt es einen Zuschuss von bis zu 2.500 Euro Grundbetrag für den Ersatzneubau beziehungsweise bis zu 1.250 Euro für die Nachrüstung einer bestehenden Kleinkläranlage, jeweils zuzüglich eines Betrags pro weiterem Einwohner, alternativ ein zinsgünstiges Darlehen zu 1,99 Prozent. Die Antragsfrist endet jährlich am 30. September, und der Förderantrag muss vor Baubeginn gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch. Eine Ersterschließung auf einem bisher nicht erschlossenen Grundstück wird dagegen nicht gefördert. Die genauen, aktuell gültigen Beträge sollte jeder Kunde vor Antragstellung direkt bei der Thüringer Aufbaubank bestätigen lassen, da sich Förderrichtlinien ändern können.
Bayern: Vorschriften, Nachrüstung und Bestandsschutz
In Bayern regelt die Bayerische Bauordnung zusammen mit dem Wasserhaushaltsgesetz die Anforderungen an Sammelgruben. Seit der Novellierung der Abwasserverordnung zum 1. August 2002 ist die Nachrüstpflicht eindeutig geregelt: Anlagen ohne biologische Reinigungsstufe müssen innerhalb angemessener, von der Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall festgelegter Fristen auf den Stand der Technik gebracht werden. Das hat in Bayern gut funktioniert: Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren bereits 94,9 Prozent der rund 83.000 bayerischen Kleinkläranlagen mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet.
Eine bayerische Besonderheit betrifft die Praxis bei Übergangslösungen: Für Anwesen, die in naher Zukunft an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen, lässt Bayern befristet auch eine reine Dreikammerausfaulgrube ohne biologische Stufe als Übergangslösung zu. Das ist ausdrücklich als Ausnahme für den Zeitraum bis zum geplanten Kanalanschluss gedacht, nicht als Dauerzustand. Praktisch gilt außerdem: Mehrkammerausfaulgruben dürfen höchstens zu 50 Prozent, Mehrkammerabsetzgruben höchstens zu 70 Prozent mit Schlamm gefüllt sein, bevor spätestens entleert werden muss.
Auch in Bayern gibt es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz im baurechtlichen Sinn, eine wasserrechtliche Erlaubnis bleibt jederzeit widerrufbar. Ein aktuell laufendes bayerisches Landesförderprogramm speziell für die Nachrüstung privater Anlagen konnte ich nicht finden, sodass auch hier in erster Linie die bundesweite steuerliche Handwerkerleistung nach § 35a EStG bleibt.
Sachsen: Vorschriften, Nachrüstung und Bestandsschutz
In Sachsen ist die Kleinkläranlagenverordnung von 2007 die maßgebliche Rechtsgrundlage. Sie behandelt Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben rechtlich weitgehend gleich und verpflichtet Betreiber zur unverzüglichen Anzeige von Neubau oder Nachrüstung sowie zur Führung eines Betriebsbuchs. Sachsen hat außerdem eine sehr klare, längst abgelaufene Frist gesetzt: Bestehende Wasserrechte für Altanlagen ohne Stand-der-Technik-Reinigung haben zum 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Wer seither noch eine unsanierte Absetzgrube ohne biologische Stufe betreibt, ist rechtlich nicht mehr berechtigt, Abwasser aus dieser Anlage abzuleiten, und die untere Wasserbehörde kann Zwangsmittel und Auflagen festsetzen.
Zur Förderung: Sachsen fördert über die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft, zuletzt geändert im Juni 2023, ausdrücklich nicht den einfachen Umstieg von einer Absetzgrube auf eine vollbiologische Kleinkläranlage, sondern nur die Ertüchtigung bereits bestehender vollbiologischer Kleinkläranlagen um eine zusätzliche, wasserwirtschaftlich gebotene Reinigungsstufe, etwa zur Phosphor- oder Stickstoffelimination. Der Zuschuss über die Sächsische Aufbaubank beträgt dabei 50 Prozent der förderfähigen Kosten, gedeckelt auf höchstens 750 Euro. Für den reinen Umstieg von einer Absetzgrube zur ersten biologischen Reinigungsstufe gibt es in Sachsen also aktuell keinen direkten Landeszuschuss mehr.
Sachsen-Anhalt: Vorschriften, Nachrüstung und Bestandsschutz
In Sachsen-Anhalt bilden das Wassergesetz des Landes zusammen mit der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung von 2012 die rechtliche Grundlage. Die zuständigen Wasserverbände überwachen die Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben. Weil bundesweit einheitliche Mindestanforderungen der Abwasserverordnung für Kleinkläranlagen gelten, benötigen auch in Sachsen-Anhalt alle als Dauerlösung betriebenen Anlagen grundsätzlich eine biologische Reinigungsstufe, eine reine Absetzgrube ohne biologische Nachreinigung ist als endgültige Lösung damit nicht zulässig.
Bei der Förderung bietet Sachsen-Anhalt kein Zuschussprogramm, sondern ein zinsgünstiges Darlehen: Über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt können Grundstückseigentümer im Programm Sachsen-Anhalt KLAR sowohl den Neubau als auch die Umrüstung einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube finanzieren, einschließlich Planungskosten und notwendiger Zufahrtswege.
So unterstützt Sie KAS-Klatt Abwasser Service GmbH bei abflusslosen Sammelgruben und Absetzgruben
Ob Sie noch unsicher sind, ob Ihre bestehende Grube den aktuellen Anforderungen entspricht, ob eine Nachrüstung zur vollbiologischen Kleinkläranlage ansteht oder ob eine echte abflusslose Sammelgrube die richtige Lösung für Ihr Grundstück ist: Wir beraten Sie in Hessen, Thüringen, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt persönlich und unabhängig von Herstellern. Nach dem Einbau oder der Umrüstung übernehmen wir die vorgeschriebene Wartung und die Dichtigkeitsprüfung, damit Ihre Anlage dauerhaft den wasserrechtlichen Vorgaben entspricht und Sie bei einer Kontrolle durch die zuständige Wasserbehörde auf der sicheren Seite sind. Sollte es an Ihrer Sammelgrube oder Kleinkläranlage einmal schnell gehen müssen, sind wir auch außerhalb der regulären Termine über unseren Notdienst erreichbar. Sprechen Sie uns einfach an, wir finden gemeinsam die für Ihr Grundstück passende und rechtssichere Lösung.
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